#Influencer Marketing: Achtung Influencer haften auch für den Inhalt der Werbung

Jedenfalls der Verband Sozialer Wettbewerb scheint sich, dem näher annehmen zu wollen, wie sich einzelnen Medienaussagen entnehmen lässt. So soll der Verband nach Aussage seiner Geschäftsführerin Angelika Lange mehrere Dutzend Influencer abgemahnt haben (siehe WuV).

Dabei scheint der Verband auch vor gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht zurückzuschrecken. Nachdem im Juni 2017 bereits das Oberlandesgericht Celle eine interessante Entscheidung zur äußeren Aufmachung einer Influencer Werbung getroffen hatte, hat sich im September das Landgericht Hagen (Urteil vom 13.09.2017 – Az.: 23 O 30/17) neben der äußeren Aufmachung auch mit den inhaltlichen Aussagen eines Influencers befassen müssen. 

Die Influencerin Scarlett Gartmann soll nämlich auf ihrem Account bei der Plattform Instagram ohne gesonderte Kennzeichnung des Inhalts oder einzelner Abschnitte mit dem Wort „Anzeige“ oder „Werbung“ für verschiedene Produkte geworben haben. Hierin sah das Landgericht Hagen ebenso wie zuvor schon das Oberlandesgericht Celle einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Kennzeichnungsverpflichtungen.

Das war nicht anders zu erwarten und insofern ist das eigentlich Interessante an der Entscheidung die inhaltliche Komponente. Das Landgericht hatte nämlich offenbar auch über die Verwendung des Begriffs “detox” durch die Influencerin zu entscheiden und sah hierin in der Kombination mit dem per Foto beworbenen Getränk einen sog. Health Claim. Dieser sei aber nicht zugelassen, weswegen ein weiterer Untersagungsanspruch gegen die Influencerin bestanden hätte.

Praxistipp:
Gerade in regulatorischen sensiblen Bereichen wie dem Lebensmittel- oder dem Medizinprodukterecht sollten Influencer und Unternehmen, die Influencer beauftragen, vorher prüfen, ob die Aussagen tatsächlich so getroffen werden dürfen. Denn wenn auch die äußere Form relativ leicht durch die Kennzeichnung mit dem Wort „Anzeige“ oder „Werbung“ gewahrt werden kann, droht bei der Überprüfung der inhaltlichen Aussage erhebliches und auch kostenintensives Abmahnpotential, das die Wettbewerbsverbände offenbar zunehmend ausschöpfen wollen.

Das Urteil finden Sie hier

BEO-Autorin: Margret Knitter

 

 

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *