Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten hat das Internetangebot „PietSmietTV“ beanstandet. Das Team um PietSmiet ist einer der erfolgreichsten Letsplayer in Deutschland (über 2 Millionen YouTube-Abonnenten, über 300.000 Twitch-Follower, weit über 2 Milliarden Video-Abrufe). Auf dem Twitch-Kanal wurden 24/7 Let’s-Play-Videos gezeigt. Die Medienanstalt hat dies als Rundfunk eingestuft und aufgefordert bis zum 30. April 2017 eine entsprechende Sendelizenz einzuholen. Dem kam „PietSmietTV“ nicht nach. Stattdessen ging der Kanal vom Netz.
Die Einstufung als Rundfunk hat weitreichende Folgen. Zunächst einmal besteht die Pflicht, sich eine Lizenz einzuholen, was ein bürokratischer Aufwand ist und einmalig 1.000 bis 10.000 Euro kostet. Darüber hinaus haben Rundfunkanbieter z.B. auf die Einhaltung der Altersfreigaben der gezeigten Games und auf Auflagen zum Sponsoring zu achten. Könnte in der Praxis heißen: Kein „GTA 5“ vor 24 Uhr.
Der Aufruhr im Netz ist entsprechend hoch. Die Vorwürfe lauten: „Zensur! Die Politik habe ein neues Geschäftsmodell gefunden. Das Internet werde überreguliert. Die Freiheit der YouTuber werde beschnitten.“
Neben „PietSmietTV“ hat die Medienanstalt noch weitere Gamer angeschossen, deren Verfahren noch laufen. „PietSmietTV“ sind nicht die ersten, die mit diesem Thema in Kontakt kommen. Der Gaming-Sender Rocketbeans hat sich mittlerweile eine Sendelizenz geholt. Ebenso „#heiseshow“, „schoenstatt“, „Isarrunde/Spreerunde“, „Sport1 Livestream“, „Latizon TV“, „amazing discoveries“, „dctp.tv“, „promiflash.tv“ oder „blabla.cafe“.
Die Medienanstalt verweist auf geltendes Recht, an das sie gebunden sei. Sie wende lediglich den Rundfunkstaatsvertrag an und verweist darauf, dass sie nun auch im Netz ihre Aufgaben wahrnehmen könne, nämlich für die Achtung der Menschenrechte, Vielfalt, Jugend- und Nutzerschutz zu sorgen.
Die Folgen der Ausweitung des Rundfunkbegriffs sind nicht absehbar. Auch andere Livestreamer kann das Etikett Rundfunk treffen. Ein Angebot wie bild.de, das stark auf bewegte, auch live gesendete Bilder setzt, könnte Rundfunk sein.
Allerdings handelt es sich nicht bei jedem Live-Streaming um zulassungspflichtigen Rundfunk. Audiovisuelle Bewegtbilder werden nur dann als Rundfunk eingestuft, wenn sie
- linear, also live verbreitet werden
- von mehr als 500 Zuschauern/Usern gleichzeitig gesehen werden können
- redaktionell gestaltet sind und
- entlang eines Sendeplans regelmäßig und wiederholt verbreitet werden.
Nicht umfasst sind also reine on Demand Videos, bei denen der Inhalt also nicht linear verfügbar ist. Genauso wenig sind betroffen Abo-Dienste wie Netflix, Amazon oder Hulu.
BEO-Autorin: Margret Knitter