Die neue Rechtslage für Product Placement

erläutert Marc Groebl, Rechtsanwalt der Kanzlei Howrey LLP im Interview mit dem Marketingfachblatt “absatzwirtschaft”:  “Nach der Legaldefinition des neuen § 2 Absatz II Nr. 11 RÄStV ist Produktplatzierung die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Unter der neuen gesetzlichen Regelung ist eine solche Produktplatzierung aber auch weiterhin nur im privaten Rundfunk gestattet. Selbst hier ist diese allerdings nur auf bestimmte Genres beschränkt, sodass sie unter anderem nicht in reinen Informationssendungen wie Nachrichtenausstrahlungen, Sendungen zur politischen Information, Dokumentarfilmen oder in Sendungen mit religiösem Inhalt erscheinen darf. Im Unterschied zu Product Placement ist die Schleichwerbung nicht „gekennzeichnet”, sondern täuscht den Verkehr über ihre eigentliche werbliche Intention. Ein Beispiel für Schleichwerbung im deutschen Fernsehen waren Aussagen der ZDF-Fernsehmoderatorin Andrea Kiewel. Bei Johannes B. Kerner erklärte sie mehrfach, sie habe ihren Gewichtsverlust einem Weight Watchers Programm zu verdanken. Nach Presseberichten waren ihr für eine solche Erwähnung des Unternehmens in ihrem PR-Kooperationsvertrag beachtliche Sonderzahlungen versprochen worden.”

Wie die Kennzeichnung in der Praxis aussehen wird, ist noch nicht eindeutig geklärt. Zwar ist klar, dass der Verbraucher auf das Product Placement zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie jeweils nach einer Werbeunterbrechung angemessen hingewiesen werden muss.  In welcher Form dies konkret zu geschehen hat, ist laut Groebel nicht festgelegt.  “Eine detaillierte Auflistung aller Produkte und sämtlicher Szenen, in denen diese verwendet werden, erscheint nicht praktikabel. Allerdings ist fraglich, ob ein allgemeiner Hinweis „die nachfolgende Sendung enthält Produkte, Dienstleistungen, Namen und Marken gegen Entgelt” dem Schutzzweck des Gesetzes gerecht wird, da sich der Verbraucher dann immer noch nicht darauf einstellen kann, welche Produkte konkret gemeint sind.”

(Quelle: Absatzwirtschaft.de)

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