Product Placement hat weite Grenzen

 

Eine Stellungnahme des Verbands für Product Placment zeigt die Grenzen auf: „Mit dem Richterspruch bestätigen die Richter die Haltung des Verbandes in vollem Umfang. Zwei Elemente sind entscheidend. Die Platzierung von Produkten muss in den Handlungsstrang eines Formates passen. Gleichzeitig darf die Handlung nicht durch die bewusste Herausstellung von Produkten gestört werden. Sat.1 hatte mit seiner Einrichtung des Hasseröder-Camps eine intelligente Form gewählt, um Rainer Calmund die Plattform für ein Interview zu gewähren, in dem er Stellung zum Verlauf des Spieles nehmen konnte. Das Gericht bestätigte ausdrücklich, dass diese Form nicht nur rechtlich in Ordnung war. Dass es zudem festhielt, dass das „Zeigen einer geselligen Zusammenkunft von Menschen zur gemeinsamen Verfolgung eines Fußballspiels“ kein Fremdkörper sei, zeigt einen hohen Realitätssinn.“ (Otto Kettmann, Vorsitzender des Verbandes für Product Placement e. V.)

Sat 1 hatte gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) geklagt, die eine 2011 gesendete Produktplatzierung als Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag gewertet hatte.

Konkret ging es um zwei Liveschaltungen in das “Hasseröder Männer-Camp” während des UEFA-Europe-League-Finales im Mai 2011.

“Die Herausstellung eines Produktes ist nicht bereits deshalb zu stark, weil ein hiermit verfolgter Werbezweck sich als solcher erkennbar im Sendungsgeschehen abbildet”, stellen die Richter klar. “Zu stark ist sie erst dann, wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiert, das heißt der redaktionelle Geschehensablauf ihm gegenüber in den Hintergrund rückt.”

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