Neues Product Placement seit April 2010

„Schleichwerbung” die bis dato verboten oder bestenfalls gedulded war, wird nun legalisiert um im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig zu bleiben. Hiermit folgt das deutsche Recht einer Empfehlung der EU aus ihren Richtlinien für audiosvisuelle Mediendienste aus dem Jahr 2007.

 

Die Privaten Sender erhalten hiermit die Möglichkeit Produkte von Werbekunden direkt in ihr Programm zu integrieren. Es bleibt aber dabei: Das Produkt darf nicht zu stark in den Mittelpunkt gerückt werden (direktes halten in die Kamera) und gleichsam darf keine Kaufaufforderung ausgesprochen werden. Die bedeutet, die Produktplatzierung muss „redaktionell gerechtfertigt” sein. Einschränkungen gibt es für die Genres in denen Product Placements erlaubt werden. In den sogenannten Produktionen „Leichter Unterhaltung” ist P.P. freigegeben.

 

Verboten bleiben Formate, die einen „informierenden Charakter” haben. Zum Beispiel Verbrauchermagazine. Aber natürlich auch Nachrichten, Sendungen für Kinder, Gottesdienste und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen.

 

Die Vorteile für Werbekunden ist ganz klar die größere Nähe zum Programm und der Umstand, nicht mehr durch einfaches wegzappen während des Werbeblocks übersehen zu werden. Selbstredend, dass diese Leistung im Aufwand und im Preis höher anzusiedeln sein wird.

 

Die großen Sendergruppen RTL und Pro Sieben Sat.1 geben an, die Programme für Produktplazierungen zwar öffnen zu wollen, keineswegs aber das Publikum zu verschrecken.

 

Zudem wird es eine senderübergreifende Kennzeichnung geben (wir haben bereits berichtet). Zu Beginn jeder Sendung sowie zum Ende und nach den Werbeunterbrechungen wird am Bildschirmrand für 3 Sekunden das Logo („p”) eingeblendet werden. Hinzu kommt ein Hinweis (z.B. „Unterstützt durch Produktplatzierungen”) und möglich ist auch die Einblendung eines Markenlogos.

 

Den öffentlich rechtlichen Sendern bleibt die Produktplatzierung verboten. Ausnahme sind jedoch sogenannte unentgeltliche Bereitstellungen. Wenn zum Beispiel ein Autohersteller für eine Produktion einen Wagen zur verfügung stellt, dann darf dessen Marke auch im Bild zu sehen sein.

 

Für den Zuschauer bedeutet dies aber auch, dass diese inkonesequente Regelung nicht aufzeigt, ob ein Unternehmen für seine Produktplatzierung bezahlt hat, oder nicht!

 

Das Ziel des Unternehmens ist in beiden Fällen aber dasselbe: Aufmerksamkeit erzeugen.

 

Die Kennzeichnungspflicht betrifft aber auch die Produktionen die im Ausland eingekauft werden. Die öffentlich rechtlichen Sender werden also auch in die Kennzeichnungsverlegenheit kommen. Dieser Umstand bedeutet aber auch einen erhöhten Aufwand bei der Ermittlung der platzierten Produkte der Ausländischen Produktionen.

 

Die Praxis erleichtert diesen Vorgang, weil nur gekennzeichnet werden muss, wenn das Placement mit zumutbarem Aufwand ermittelbar sei und auch nur für Produktionen, die nach dem 19.12.2009 eingekauft wurden.

 

Der Zuschauer wird demnach auch auf Platzierungen hingewiesen werden, deren Produkte gar nicht im Inland verfügbar sind.

 

 

 

(Quelle: http://www.alm.de) grzw

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