Gastbeitrag von Autorin: Corinna Sobottka, SKW Schwarz Rechtsanwälte
In Influencerkreisen wurde es seit langem lautstark gefordert, nun reagiert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Das BMJV will einen sicheren Rechtsrahmen für unentgeltliche Empfehlungen von Influencern und Bloggern schaffen und hat dazu am 13.02.2020 einen Regelungsvorschlag veröffentlicht.
Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist die große Verunsicherung in Influencer- und Bloggerkreisen, die aufgrund der verschiedenen Gerichtsurteile zur Kennzeichnungspflicht von Influencer-Posts derzeit in sozialen Netzwerken herrscht. Spätestens seit dem „Vreni Frost“-Urteil (KG Berlin, 08.01.2019 – 5 U 83/18) war eine „Überkennzeichnung“ von Social Media-Beiträgen als Werbung zu beobachten. Viele Influencer kennzeichnen seitdem schlicht jeden Beitrag, in dem eine Marke, eine Person oder ein Ort verlinkt oder erkennbar sind, als Werbung. Dies führt jedoch dazu, dass Verbraucher noch viel weniger verlässlich erkennen können, wo tatsächlich gezielt der Absatz von Produkten gefördert werden soll.
Das BMJV hat nun folgende Ergänzung zu § 5a Absatz 6 UWG vorgeschlagen:
„Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.“
Das Merkmal, dass die Äußerung vorrangig der Information und Meinungsbildung dienen muss, soll verhindern, dass die Ausnahme bei Beiträgen mit übertriebenem Lob für Produkte Anwendung findet. Allerdings soll die Absicht eines Influencers mit dem Post – neben der Information und Meinungsbildung – auch sein eigenes Profil zu schärfen, nicht automatisch dazu führen, dass der Beitrag als Werbung gekennzeichnet werden muss.
Hinweis:
Es ist davon auszugehen, dass die geplante Rechtsänderung endlich für mehr Rechtssicherheit im Bereich der Sozialen Netzwerke sorgen wird. Das BMJV hat interessierte Influencer, Verbände, Wissenschaftler und Unternehmen zur Mitwirkung an der geplanten Rechtsänderung aufgerufen – diese Chance sollten Betroffene unbedingt nutzen! Bis zum 13. März 2020 können Stellungnahmen an IIIB5@bmjv.bund.de übersandt werden.
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