Weisses P auf schwarzem Grund

9. Entgeltliche Produktplatzierung und unentgeltliche Produktionshilfe

9.1 Produktplatzierung ist die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnli-che Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die unentgeltliche Bereit-
stellung von Waren oder Dienstleistungen (Produktionshilfe) ist Produktplatzierung, sofern sie erwähnt oder dargestellt wird und die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist. Von bedeutendem Wert ist Produktionshilfe, wenn sie 1 % der Programmaufwendungen und den Betrag von 1000,- Euro überschreitet. Nicht
erfasst sind Gegenstände und Immobilien, die im Handel nicht frei erhältlich sind. Erfolgen mehrere Leistungen durch den gleichen Partner, werden die Leistungen wertmäßig addiert.

9.2 Produktplatzierung ist grundsätzlich unzulässig. Abweichend hiervon ist Produktplatzierung i.S.v. Ziffer 9.1 in folgenden Fällen zulässig:

9.2.1 Entgeltliche Produktplatzierungen in Fremdproduktionen: In Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung, die nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter
verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurden (Fremdproduktionen), ist entgeltliche Produktplatzierung zulässig, sofern es sich nicht um Sendungen für Kinder (Ziffer 2.1 S. 2) handelt. Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbesondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen.
Koproduktionen gelten als Fremdproduktionen, wenn der Veranstalter nur einen untergeordneten Teil der finanziellen Mittel bereitstellt und daher im Regelfall kein entscheidendes Mitspracherecht bei der Gestaltung der Produktion hat.
9.2.2 Produktionshilfe von bedeutendem Wert:
Die unentgeltliche Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen und Preise ist zulässig, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder (Ziffer 2.1 S. 2) oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt.
9.2.3 Sonstige Produktionshilfen:
Sonstige Produktionshilfen sind in allen Sendungsformaten zulässig.

9.3 Für die Beschaffung von Rechten an Produktionen sowie Dienst- und Sachleistungen für die Herstellung von Produktionen sind grundsätzlich angemessene Entgelte zu vereinbaren. Soweit Produktplatzierung oder Produktionshilfe zulässig ist, muss sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch, wenn die Produktionshilfe nicht von bedeutendem Wert ist:
9.3.1 Die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhalt und Sendeplatz müssen unbeeinträchtigt bleiben. Anhaltspunkte dafür, dass die journalistische oder künstlerische Darstellungsfreiheit eingeschränkt ist, liegen vor, wenn

– die Initiative zur Berichterstattung nicht von der Redaktion, sondern von einem  Hersteller, Dienstleister oder deren Vermittler ausgeht. Erst recht gilt dies, wenn deren Produkte Gegenstand des Beitrags sind,

– im Beitrag der Name oder Produkte des Produktionshelfers auftauchen, ohne dass dies aus journalistischen oder künstlerischen Gründen zwingend erforderlich ist,

– das Konzept einer Sendung darauf zugeschnitten ist, dass ein Hersteller oder Dienstleister seine Produkte präsentieren kann, ohne dass dies mit inhaltlichen oder redaktionell-gestalterischen Überlegungen erklärbar erscheint,

– der Wert der Leistung so erheblich ist, dass davon auszugehen ist, dass die
redaktionelle Entscheidungsfreiheit nicht mehr gewährleistet ist.

9.3.2 Die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren und Dienstleistungen.

9.3.3 Das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden. Es gilt Ziffer 8.3.

9.4 Auf entgeltliche Produktplatzierung gemäß Ziffer 9.2.1 sowie auf unentgeltliche Produktionshilfe gemäß Ziffer 9.2.2 ist eindeutig hinzuweisen. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kenn-zeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt zu Beginn und zum Ende der Sendung durch Einblendung des Zeichens “P”. Die Einblendung erfolgt mindestens drei Sekunden. Ergänzend wird im Fall der entgeltlichen Produktplatzierung folgender Schriftzug eingeblendet:

„enthält Produktplatzierung”. Im Fall der unentgeltlichen Produktionshilfe gemäß 9.2.2 wird der Schriftzug eingeblendet: „unterstützt durch Produktionshilfe”. Kommt in einer Sendung beides vor, erfolgt der Hinweis „enthält Produktplatzierung”.

Im Fernsehen erfolgt ergänzend bei Produktionshilfe gemäß 9.2.2. im Abspann oder, wenn ein solcher nicht besteht, in sonstiger geeigneter schriftlicher Weise am Ende der Sendung die Nennung der Produktionshelfer. Unter der Überschrift „Zu dieser Sendung wurde Produktionshilfe geleistet durch” erfolgt die Nennung in alphabetischer Reihenfolge. Die Darstellung erfolgt in normaler Schriftgröße und ohne Logos oder (Bild-)Marken. Sonstige Produktionshelfer können aus Gründen der Transparenz ebenfalls genannt werden. Für die Erwähnung darf kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung vereinbart oder geleistet werden.

9.5 Kann nicht mit zumutbarem Aufwand in einer Fremdproduktion ermittelt werden, ob in einer Sendung entgeltliche Produktplatzierung gemäß Ziffer 9.2.1 oder unentgeltliche Produktionshilfe gemäß Ziffer 9.2.2 enthalten ist, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Es ist im programmbegleitenden Videotext oder Telemedienangebot oder in sonstiger
geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die Aufklärung nicht möglich war ( z.B.: „Diese Sendung könnte Produktplatzierungen enthalten”). Als zumutbarer Aufwand gilt, wenn die Anstalt den Verkäufer in vertraglicher oder sonstiger Weise zur Vorlage einer Erklärung auffordert, ob die Sendung Produktplatzierung enthält.

9.6 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Sendungen, die vor dem 19. Dezember 2009 produziert worden sind.

 

 

 

 

(Quelle: ZDF.de)

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