Folglich dürfen Product Placements auch dann im Sendungsverlauf deutlich wahrnehmbar sein, wenn deren Darstellung oder Nennung für sich genommen vermeidbar ist. Die Grenze zur unzulässigen “zu starken Herausstellung” sei überschritten, wenn die Produktplatzierung das allein beherrschende Element ist. Dies sei jedoch erst anzunehmen, wenn sie den eigentlichen Programmablauf der Sendung nicht mehr erkennen lässt.
Im vorliegenden Fall hätten sich die Schalten in das Konzept der Sendung eingefügt und seien nicht in unvertretbarer Weise auffällig gestaltet gewesen.
Sabine Eckhardt, Geschäftsfühererin SevenOne AdFactory fühlt sich bestätigt: “Wir freuen uns über dieses Urteil. Es räumt mit konservativen Positionen der Medienaufsicht auf und stärkt damit den sich entwickelnden Markt für Produktplatzierungen im TV”
Quellen: W&V, DWDL